Juni 15, 2008...12:11

Nachtrag: Kopftuch

Zu den Kommentaren

Mag es eigentlich verfassungs-, weil gleichheitswidrig, sein, wenn eine bestimmte Regelung explizite Vorrangrechte für eine bestimmte Religion aufstellt, etwa, was die Repräsentation bestimmter Symbole im öffentlichen Schulunterricht betrifft?

Unsere Antwort bei Fall 3 (Kopftuch) war: Ja.

Die Antwort der Verwaltungsgerichte zu genau solchen Regelungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen war: Nein. Und das Zaubermittel, das solch wundersames Ergebnis erschuf, hieß: Verfassungskonforme Auslegung. Die Regelung, so heißt es cum grano salis, habe doch gar nicht gewollt, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt habe, und deshalb betone sie keine Privilegierung, sondern eine Selbstverständlichkeit, die, weil sie letztlich überhaupt keine normativen Konsequenzen habe, auch nicht zu einer normativen Ungleichbehandlung führe.
Wenn ein Gericht solches schreibt, dann mag man das eigenwillig nennen. Wenn mehrere Gerichte so judizieren, ist es bald herrschende Meinung.

Jetzt regt sich Widerspruch im Schrifttum: In der aktuellen DÖV melden Walter und von Ungern-Stenberg beachtliche Zweifel an der Judikatur an. Ihr Ergebnis: Die fraglichen Regelungen des SchulG NRW – Vorbild für unseren Fall 3 – sind verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung ist methodisch unzulässig.

Recht so. Und deshalb lesenswert: DÖV 2008, 488 ff.

Viele der Argumente solltet Ihr aus unserem Kurs kennen.

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